Mein Patenamt
Ein Wegweiser für Patinnen und Paten
Häufige Fragen

Wer kann Patin oder Pate werden?

Patinnen und Paten sollen der evangelischen Kirche angehören und zum heiligen Abendmahl zugelassen sein.

Mindestens eine Patin oder ein Pate muss Glied einer der Kirchen sein, die die Vereinbarung über die wechselseitige Anerkennung der Taufe vom 29. April 2007 unterzeichnet haben (Magdeburger Erklärung).

Die Taufe soll zurückgestellt werden, wenn sich weder eine evangelische Patin oder ein evangelischer Pate noch eine Patin oder ein Pate aus den Unterzeichnerkirchen der Magdeburger Erklärung findet; ausnahmsweise kann die Taufe mit Zustimmung des Presbyteriums vollzogen werden, wenn mindestens ein Elternteil der evangelischen Kirche angehört und für die christliche Erziehung des Kindes sorgt.

Daneben können auch Mitglieder einer anderen christlichen Kirche als weitere Patinnen und Paten zugelassen werden. Hier fragen Sie bitte den Pfarrer oder die Pfarrerin.

Ein eigenes Amt des »Taufzeugen« oder der »Taufzeugin« für Menschen, die keiner Kirche angehören, gibt es in der Evangelischen Kirche von Westfalen nicht.

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